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§ 111 - Grundbuchverfügung (GBV)

neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.04.1936; FNA: 315-11-8 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 111



Soweit auf die in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Rechte nach den Landesgesetzen die §§ 14 bis 17 des Erbbaurechtsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (§ 144 Abs. 3 der Grundbuchordnung), sind die Vorschriften über das Erbbaugrundbuch (Abschnitt XII) entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 111 GBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 30.11.2007Artikel 78 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
aktuellvor 30.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 111 GBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 GBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 2 ERVGBG Änderung der Grundbuchverfügung
... sowie die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 104 bis 106" ersetzt. 13. Der bisherige § 97 wird § 104. 14. Der ... „§§ 104 bis 106" ersetzt. 13. Der bisherige § 97 wird § 104. 14. Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die Angabe „§ ... § 105 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 97" durch die Angabe „§ 104 " ersetzt. 15. Der bisherige § 99 wird § 106. 16. Der ... a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1" durch die Angabe „§ 104 Absatz 1" und die Angabe „§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2" durch die Angabe ... und die Angabe „§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2" durch die Angabe „§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ ... wird durch die Angabe „§ 143" ersetzt. 19. Der bisherige § 104 wird § 111 und die Angabe „§ 137" wird durch die Angabe „§ ...

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 78 2. BMJBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... durch die Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes" ersetzt. 4. In § 104 werden die Wörter „der Verordnung über das Erbbaurecht" durch die Wörter ...