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Änderung § 101 GBV vom 01.10.2009

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§ 101 GBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 101 GBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

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§ 101 (neu)


(Text neue Fassung)

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Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.