§ 104a GBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 112 GBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Text alte Fassung)§ 104a | (Text neue Fassung)§ 112 |
(Textabschnitt unverändert) Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung. |