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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.12.2008 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGV)

V. v. 11.07.2000 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 860-3-18 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Grundsatz



Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs an hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und an ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilt werden.