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§ 10 - Investitionsvorranggesetz (InVorG)

neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.07.1992; FNA: III-19-4 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 10 Vollziehung des Investitionsvorrangbescheids



Der Investitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen werden. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Abschluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investiven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben ist, oder wenn der Berechtigte nach § 6a des Vermögensgesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist.

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Zitierungen von § 10 InVorG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InVorG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVorG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InVorG Inhalt des Investitionsvorrangbescheids und des investiven Vertrages
... Maßnahmen, b) den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 10 und 12, c) bei einer Veräußerung oder der Bestellung eines ...