Für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangbescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das
Verwaltungsverfahrensgesetz, das
Verwaltungszustellungsgesetz und das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.