(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören
- 1.
- alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,
- 2.
- Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach
§ 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181