Änderung § 4 1. EKrV vom 01.07.2021

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§ 4 1. EKrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 1. EKrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Baukosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere

1.
die Aufwendungen für Freimachen des Baugeländes, Entschädigungen für Flur- und Sachschäden, Erdbau, Baugrunduntersuchungen, bodenkundliche und landschaftliche Beratungen, Modelle, Entwässerung, Unterbau, Fahrbahn oder Gleise, Baustoffuntersuchungen, Fahrleitungen, Stützmauern, Leitplanken, Straßenverkehrs- und Eisenbahnzeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen, Bepflanzung, Beseitigung nicht mehr benötigter Anlagen, Abbruch von Gebäuden sowie die Aufwendungen für Arbeitszüge, Geräte, Hebezeuge, Hilfsbrücken, Beförderungskosten, Sicherungsposten, Aufrechterhaltung des Verkehrs und Verkehrsumleitungen;

2. an Überführungen ferner die Aufwendungen für Rampen, Bauwerke, Rauch- und Berührungsschutzeinrichtungen, elektrische Isolation, Schutzerdung, Schutzbügel;

3. an Bahnübergängen ferner die Aufwendungen für Schranken, Blinklichtanlagen mit und ohne Halbschranken, Läutewerke, Fernmeldeanlagen, Zugvormeldeanlagen, Sichtflächen, Bahnwärterdienstgebäude.

(2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1. Tariflöhne und Angestelltenvergütungen mit einem Zuschlag von 100 vom Hundert und Dienstbezüge der Beamten mit einem Zuschlag von 120 vom Hundert; bei der Berechnung der Löhne, Vergütungen und Dienstbezüge können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;

(Text neue Fassung)

(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.

(2) Führt ein Beteiligter Bauleistungen selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1. Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berechnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;

2. für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von

1. 15 vom Hundert, wenn er die Stoffe aus seinem Lager entnimmt;

2. 5 vom Hundert, wenn er die Stoffe unmittelbar beschafft.




(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.

(4) 1 Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. 2 Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.

vorherige Änderung

(5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den Baukosten abzuziehen.



 



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