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Änderung § 6 1. EKrV vom 01.07.2021

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§ 6 1. EKrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 1. EKrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft.



Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


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