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§ 6 - 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)

V. v. 02.09.1964 BGBl. I S. 711; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 910-1-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 6 Übergangsregelung



Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 1. EKrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1181

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 1. EKrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. EKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Artikel 1 KreuzRÄndV Änderung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung
... stellen." d) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Verwaltungskosten (1) Zu den ... Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen. § 6 Übergangsregelung Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem ...