§ 20a - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung


§ 20a hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. 2§ 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. 2Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. 3Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 4Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. 5Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) 1Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. 2Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. 3§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt werden. 2In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. 3Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.


Text in der Fassung des Artikels 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 20a SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20a SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020)
... anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a , 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente ... hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 ...
§ 46 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (vom 01.01.2023)
... Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a , 22 bis 24, 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes ...
§ 55a SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (vom 01.01.2024)
... abzüglich von Zeiten nach § 24a und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a , jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres ... 3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 20a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ... sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber ...
§ 55b SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (vom 01.07.2020)
... Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten ... (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt ... Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der ...
§ 55g SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen (vom 01.08.2021)
... innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a ...
§ 107 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (vom 01.07.2020)
...  § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des ... 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert ... in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass a) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. ... folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und b) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann. Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 ... im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne ... sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist. (2) ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 1 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... übertragen: 1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20, 20a , 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des ...

Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 VersRücklG Zuführung der Mittel (vom 01.07.2020)
... 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2 , § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn ...
§ 16 VersRücklG Zuweisung der Mittel (vom 01.07.2020)
... 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2 , § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ... aufgehoben. bb) Nummer 4 wird Nummer 3. 4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer ... 3. 4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „ § 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen ... anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a , 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente ... hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 ... 24a" die Wörter „und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a " eingefügt. 16. § 55b wird wie folgt gefasst: „§ ... Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten ... (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt ... Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der ... Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des ... 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert ... in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass a) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. ... folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und b) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann. Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits ... im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne ... sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist. (2) ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 10 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 20a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten ... sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a berücksichtigt werden." 8. In § 55f Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ... innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 20a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55a ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 7 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 20a , 22 bis 24, 25 Absatz 2 und nach § 66 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes ...


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