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Änderung § 21 SVG vom 11.01.2017

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§ 21 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 21 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21


(Text neue Fassung)

§ 21 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit


(Textabschnitt unverändert)

1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

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1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,




1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

vorherige Änderung

2 § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.



2 § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(heute geltende Fassung)