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Änderung § 24 SVG vom 11.01.2017

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§ 24 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 24 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
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§ 24


(Text neue Fassung)

§ 24 Sonstige Zeiten


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Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr



Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

(Textabschnitt unverändert)

1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder

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2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,



2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.