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Änderung § 86 SVG vom 09.08.2019

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§ 86 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 86 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86


(Text neue Fassung)

§ 86 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen


vorherige Änderung

(1) 1 Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2 Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 3 § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2 Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 3 § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.



(heute geltende Fassung)