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Änderung § 92 SVG vom 21.12.2007

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§ 92 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 92 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92


(Text neue Fassung)

§ 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.



 

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