§ 89b SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 89b SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89b | |
(Text alte Fassung) Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Zeit auf Soldaten der und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 bis 73 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des § 2 Nr. 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung § 2 Nr. 1 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung tritt. | (Text neue Fassung) Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |