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Änderung § 5 SVG vom 09.08.2008

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§ 5 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Die Förderung wird auf Antrag gewährt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Dauer der Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit beträgt insgesamt bei einer Wehrdienstzeit von

1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sieben Monaten,

2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu 15 Monaten,

3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu 36 Monaten und

4. zwölf und mehr Jahren bis zu 60 Monaten.

Der Förderungsanspruch kann auf Antrag ausnahmsweise teilweise bis zur Hälfte ohne Freistellung vom militärischen Dienst vorgezogen in der Dienstzeit erfüllt werden, wenn dadurch für die Umsetzung des Förderungsplanes oder die Eingliederung erhebliche Nachteile vermieden werden können.

(5) Von der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4 besteht

1. in den Fällen der Nummer 2 in den letzten drei Monaten,

2. in den Fällen der Nummer 3 in den letzten 15 Monaten und

3. in den Fällen der Nummer 4 in den letzten 24 Monaten

der Wehrdienstzeit Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst (Förderung am Ende der Wehrdienstzeit). Diese Förderungszeiten unterliegen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 10 der Minderung; vermindern sie sich oder entfallen sie vollständig, führt dies auch zur entsprechenden Herabsetzung der Gesamtförderungsdauer nach Absatz 4. Die verbleibenden Förderungszeiten nach Absatz 4 sollen in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, können aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 vermindern sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate.

(7) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. einen Abschluss nach einem nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes und der §§ 42, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet.

(Text neue Fassung)

1. einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereitet.

Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unabhängig vom Erreichen des Abschlusses im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 5 entfallen oder vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Bildungsabschlusses der mittleren Reife, eines diesem gleichwertigen oder eines höherwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Dies gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, deren militärfachliche Ausbildung mit Erwerb des Vordiploms endet.



(9) Für Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere entfallen die Förderungszeiten am Ende der Wehrdienstzeit nach Absatz 5 vollständig, wenn sie mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind oder im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung einen solchen Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben. Die Förderungszeiten nach der Wehrdienstzeit belaufen sich für die Offiziere, die den Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 3 auf zwölf und in den Fällen nach Absatz 4 Nr. 4 auf 24 Monate. Satz 1 gilt ebenso für die Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besuchen und das vorgegebene Studienziel erreichen.

(10) Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes werden die Förderungszeiten nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden.

vorherige Änderung

(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahmsweise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.



(11) Die sich aus den Absätzen 1 bis 10 ergebenden Fälligkeiten der Förderungsansprüche können zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten ausnahmsweise auch durch Gewährung ergänzender Zeiten der Freistellung vom militärischen Dienst an den terminlich gebundenen Beginn der im Einzelfall zur Förderung gewählten Bildungsmaßnahme angepasst werden. Der ergänzende Freistellungszeitraum verkürzt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht. Förderungszeiträume nach Absatz 5, die aus vom Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht am Ende der Wehrdienstzeit genutzt werden konnten, können im notwendigen Umfang zu Verlängerungszeiträumen erklärt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)