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Änderung § 13c SVG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13c SVG, alle Änderungen durch Artikel 11 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des SVG

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§ 13c SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 13c SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13c


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung

1. des § 7 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,

2. des § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,

3. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 4 nicht in die Mindestdienstzeit und



4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 11 Abs. 5 nicht in die Mindestdienstzeit und

5. des § 13a Satz 4 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit

vorherige Änderung nächste Änderung

eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit



eingerechnet. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für die Zeit

1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

4. einer Elternzeit,

5. einer Kindererziehung in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Umfang und

6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.

vorherige Änderung

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.



2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. 2 Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. 3 § 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)