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Änderung § 14 SVG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 14 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Unfallruhegehalt,

3. Übergangsgeld,

4. Ausgleich bei Altersgrenzen,

5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,

(Text neue Fassung)

6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3,

7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,

8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5,

vorherige Änderung

9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.



9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74,

10. Einmalzahlungen nach § 89b.


(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4.



 (keine frühere Fassung vorhanden)