Änderung § 62 SVG vom 12.02.2009

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§ 62 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 62 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 62


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

(2) Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. 2 Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

(2) 1 Einem ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2 Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug

1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,

2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,

3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder

4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses

vorherige Änderung nächste Änderung

durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.

(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und



durchgeführt worden ist. 3 Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.

(3) 1 Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Abs. 1 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. 2 Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und

1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder

2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung

durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.

(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen

1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,

2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.

(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.

vorherige Änderung

(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.



(6) 1 Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. 3 Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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