Änderung § 55e SVG vom 01.07.2009

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§ 55e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 55e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 55e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55e


vorherige Änderung

 


Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4,

2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.

Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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