Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 SVG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 SVG, alle Änderungen durch Artikel 8 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 13 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zusätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. 2 Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt. 3 § 12 Abs. 8 gilt entsprechend.