Änderung § 89a SVG vom 01.01.2012

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§ 89a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 89a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842

(Textabschnitt unverändert)

§ 89a


Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11a Abs. 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.






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