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Änderung § 95 SVG vom 25.03.2010

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§ 95 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2010 geltenden Fassung
§ 95 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 95


(Text alte Fassung)

(1) § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 7 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.

(2)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.

(Text neue Fassung)

1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. 3 Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 6 oder § 26 Abs. 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. 4 Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. 5 Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. 6 Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)