Änderung § 45 SVG vom 26.07.2012

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§ 45 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 45 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583

(Textabschnitt unverändert)

§ 45


(1) 1 Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.

(Text alte Fassung)

2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53.

(Text neue Fassung)

2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53.

(2) 1 Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2 Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.






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