§ 91b SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | § 91b SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91b | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt. | (Text neue Fassung) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr. |