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Änderung § 54 SVG vom 04.09.2013

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§ 54 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 54 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

1 Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55a in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. 2 Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. 3 Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)