Änderung § 55d SVG vom 11.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55d SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55d SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 55d SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 55d


(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 2 Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 2 Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhegehaltes des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 55c anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed