Synopse aller Änderungen des SVG am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 17 des BBVAnpG 2010/2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552
(Textabschnitt unverändert)

§ 100


(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(Text alte Fassung)

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).

2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.






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