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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin (GeigenbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 70; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.