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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin (GeigenbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.1997 BGBl. I S. 70; aufgehoben durch § 19 V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7 Buchstabe f, laufender Nummer 15 Buchstabe b bis e, laufender Nummer 16 Buchstabe a und b und laufender Nummer 17 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form durch manuelles Sägen, Hobeln und Schneiden,

2.
Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form durch Hobeln, Feilen und Schleifen und

3.
Herstellen eines Werkstücks nach vorgegebener Form durch Biegen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
technische Unterlagen, Arbeitsplanung,

3.
Werkstoffkunde,

4.
Fertigungsverfahren,

5.
Prüftechniken,

6.
berufsbezogene Berechnungen,

7.
Grundlagen der Akustik,

8.
Instrumentenkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GeigenbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeigenbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GeigenbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...