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Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung (MbLärmSchV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329, 2338
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen.

(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn

1.
ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine oder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich erweitert wird oder

2.
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.

Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.


§ 2 Immissionsgrenzwerte



(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

 TagNacht
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten-
heimen
57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A)
2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein-
siedlungsgebieten
59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A)
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A)
4. in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A)


(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.


§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels



Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berechnen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.


Anlage Berechnung des Beurteilungspegels



(siehe BGBl. I 1997 S. 2338 - 2344)

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