§ 39 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 39 Rechtswirkungen


§ 39 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. 2Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) 1Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. 2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. 3Der Zeitpunkt ist von der für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 m.W.v. 1. April 2024

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Frühere Fassungen von § 39 BDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389

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Zitierungen von § 39 BDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 1 BDVfBG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
... sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben." 13. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die ...


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