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§ 43 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 62 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
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Zitierungen von § 43 BDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes
A. v. 09.12.2003 BGBl. 2004 I S. 382
I. BUKDiszAnO Übertragung von Befugnissen
... zuständig war. Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon ...
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn
A. v. 24.09.2015 BGBl. I S. 1717
I. UVBZustÜbAnO Übertragung von Befugnissen
... zuständig war. Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon ...
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 525
III. BMABGDDAnO
... zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Abs. 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
A. v. 18.04.2002 BGBl. I S. 1800; aufgehoben durch A. v. 19.10.2006 BGBl. I S. 2500
I. BfADiszRAnO Übertragung von Befugnissen
... zuständig war. Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon ...
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