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Änderung § 86 BDG vom 27.06.2020

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§ 86 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 86 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.