§ 84 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 84 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 62 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten | |
(Text alte Fassung) 1 Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. 2 Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 3 Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist. | (Text neue Fassung) 1 Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. 2 Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. 3 Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, welche Behörde zuständig ist. |