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Änderung § 86 BDG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 86 BDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 86 BDG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 62 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)