§ 86 BDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 86 BDG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 62 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen. |