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§ 18c - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 18c



1Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:

1.
Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,

2.
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

3.
Zulassungszeichen,

4.
bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:

a)
farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort,

b)
Länge der Leitung oder des Drahtes,

c)
Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material,

d)
elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand,

5.
bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:

a)
Typenbezeichnung,

b)
Seriennummer,

c)
Jahreszahl der Herstellung,

d)
zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind,

e)
bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit „(S)",

6.
bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer.

2Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das ausschließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden, auf dem Markt bereitgestellt wurde.



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Frühere Fassungen von § 18c 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18c 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18c 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Treibladungspulver oder Schwarzpulver einem anderen überlässt, 2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet, 3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen ...