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§ 18 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 18



(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

1.
Name und Typ sowie erforderlichenfalls Untertyp des pyrotechnischen Gegenstandes,

2.
zugeteilte Registrierungsnummer der Konformitätsbewertung,

3.
Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.

(2) 1Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die Verwendung im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auch eine abweichende Altersgrenze nach § 20,

2.
einschlägige Kategorie und Sicherheitsinformationen,

3.
Nettoexplosivstoffmasse.

2Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.

(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.
Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien" und Schutzabstände,

2.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien" und Schutzabstände,

3.
Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die Angabe „nur zur Verwendung im Freien" und Schutzabstände,

4.
Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen" und Schutzabstände.

(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Freien" und ein Schutzabstand,

2.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen" und Schutzabstände.

(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache erfolgen.

(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:

1.
elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A", „Brückenanzünder U" oder „Brückenanzünder HU",

2.
gegebenenfalls Länge und Material der Drähte,

3.
Brücken- und Gesamtwiderstand.

(7) 1Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:

1.
für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß Anlage 6 Nummer 3.3 und

2.
für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6 Nummer 4.2.

2Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 18 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen. (3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die 1. zur Ausfuhr, zur ...
§ 19 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte ...
§ 25 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 des ...
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen explosionsgefährlichen Stoff, ...
Anlage 6 1. SprengV (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8) Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater) (vom 01.07.2017)
... größer 13 m/s. Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung ... ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2 der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind." 22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16" durch die Angabe „§§ 14 bis ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... 1 Im Internet unter www.bam.de. --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14  ... --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 (1) Wer explosionsgefährliche ... sowie die Verträglichkeitsgruppe übereinstimmen. (3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die 1. zur Ausfuhr, zur ... 3. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden. § 18 (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen ... „§§ 14 und 16 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 17 und 18 sowie § 18b Nummer 1 und 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben.  ... nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 des ... folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen explosionsgefährlichen Stoff, ... aufgehoben. 33. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8) Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen ... größer 13 m/s. Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung ... ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung ...