§ 22
(1)
1Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2021 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.
2Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach
§ 7 oder
§ 27 oder einen Befähigungsschein nach
§ 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 24 Absatz 1 besitzen.
3Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach
§ 7 oder
§ 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach
§ 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach
§ 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.
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interne Verweise§ 24 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. ...
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017) ... bis 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt, 8. entgegen ...
Zitat in folgenden NormenDrittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V1
Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Artikel 1 4. SprengV1ÄndV ... § 22 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ... 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 , die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 ... 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, ... nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen. (3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf ... das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes." 25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Soweit sich die nach ... Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist. § 22 (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in ... die Angabe „des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1" durch die Angabe „des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird die ... 8c ersetzt: „7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt, 8. entgegen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 216; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 2 SprengKostV ... d) Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ...
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