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§ 40a - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 40a



(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dritter bestünde. Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.





 

Frühere Fassungen von § 40a 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40a 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40a 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (65) In § 40a Absatz 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36" ersetzt. 33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst: „§ 39 (1) Der Nachweis der Fachkunde ... dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange gehemmt. § 40a (1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen ...