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Anlage 5 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2



1.
Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die

a)
aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 °C haben,

b)
mit einem Bindemittel gemischt sind und

c)
bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.

Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).

2.
Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.

MarkierungsstoffMindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN)0,2 Gew.-%
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)1 Gew.-%
p-Nitrotoluol (p-MNT)0,5 Gew.-%
o-Nitrotoluol (o-MNT)0,5 Gew.-%


 
Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.



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Frühere Fassungen von Anlage 5 1. SprengV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 1. SprengV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SprengV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. ... Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8 Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2 Anlage 6 Erforderliche Angaben ... erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen. § 6a (1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt ... (1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche ... Sprengstoffe P1-ZZB". 44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen. 45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen ... 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen. 45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6. 46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In der ... 45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6. 46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...