1Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von
§ 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die
§§ 73 bis 73c,
75 Absatz 1 und 3 sowie die
§§ 73d,
73e,
76,
76a,
76b und
78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden.
2Die Vorschriften des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
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B. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 1098
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094