1§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit
§ 66 Absatz 3 Satz 2,
§ 66a Absatz 1 Nummer 1 und
§ 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist im Hinblick auf Taten nach den
§§ 176 bis 176d und
184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden.
2Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf
§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar.
3Die
Artikel 316g und
316i bleiben unberührt.
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G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810