Änderung Artikel 316a EGStGB vom 25.04.2006

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Artikel 316a EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 316a EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 177 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

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Artikel 316a (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz


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(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.




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