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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 1 - Chemikalien-Übergangsverordnung (ChemÜV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1992 BGBl. I S. 288; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 03.10.1990; FNA: 105-3-15 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Zweck, Anwendungsbereich



Diese Verordnung enthält in Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 353 S. 79) Übergangsvorschriften für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden und von einem in diesem Gebiet niedergelassenen Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Chemikaliengesetzes anzumelden sind.



 

Zitierungen von § 1 Chemikalien-Übergangsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ChemÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ChemÜV Grundsatz
... in § 1 genannten Stoffe dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes bis zum 31. ...
§ 3 ChemÜV Stoffe, die vor dem 18. September 1981 erstmals in den Verkehr gebracht wurden
... Für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1 , die bereits vor dem 18. September 1981 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten ...
§ 4 ChemÜV Kosten
... die Bearbeitung der Anmeldungen von Stoffen nach § 1 , die bis zum 31. Dezember 1992 bei der Anmeldestelle eingehen, werden Kosten nicht ...