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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.10.2006 aufgehoben

§ 6 - BSE-Verordnung (BSEV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 1 V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2188
Geltung ab 29.03.2000; FNA: 7832-1-22-7 Fleischbeschau
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§ 6 Straftaten



(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, oder § 4 Abs. 3 Fleisch verbringt oder einführt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, Fleisch gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



 

Zitierungen von § 6 BSE-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BSEV Ordnungswidrigkeiten
... Wer eine in § 6 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des ... § 29 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig. (2) Wer eine in § 6 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des ...