(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die
- 1.
- mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
- 2.
- mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergütung.
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
- eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und
- 3.
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.
Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 SzBelVergV Vergütung (vom 01.12.2010) ... seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 12,78 Euro, - Nummer 2 25,56 Euro. (2) Vom ... seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 17,90 Euro, - Nummer 2 35,79 ...
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052