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Änderung § 3 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 12.02.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausschluß des Anspruchs


Die Vergütung wird nicht gewährt

1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),

(Text neue Fassung)

2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,

4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,

vorherige Änderung

5. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gem. Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und

6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.



5. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss nach Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes,

6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen und

7. neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.



 
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